Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.
LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 54 § 54
…4. Unterabschnitt Urlaub, Dienstfreistellung § 54 Anspruch auf Erholungsurlaub Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.…
Rückverweise