LBedG
Gliederung
2. Abschnitt Vertragsbedienstete
4. Unterabschnitt Urlaub, Dienstfreistellung
§ 54 § 54
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden