§ 42 § 42
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle des anderen Entlohnungsschemas zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete in sinngemäßer Anwendung der §§ 37 Abs. 2, 38 und 38a neu einzustufen. Erhält dieser dadurch ein geringeres Monatsentgelt als nach der bisherigen Einstufung, so gilt § 41b Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
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