§ 84 § 84Ausstellungen, Rügen
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
(1) Die Vorgesetzten des Landesbediensteten haben das Recht, ihm Ungehörigkeiten in seiner Amtsführung auszustellen oder ihm wegen geringfügiger Verletzungen der ihm obliegenden Pflichten eine mündliche Rüge zu erteilen.
(2) Ausstellungen und Rügen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Verwendungsbeurteilung und die Leistungsprämie, keine dienstrechtlichen Folgen.
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