6. Abschnitt*) Allgemeine Bestimmungen über die Ahndung von Pflichtverletzungen
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019
Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Landesbediensteten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seinem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 84 geahndet wurde.
§ 83 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 83
…6. Abschnitt*) Allgemeine Bestimmungen über die Ahndung von Pflichtverletzungen *) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019 § 83 Mitteilung von Pflichtverletzungen Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Landesbediensteten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten…
§ 97
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
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