§ 83 § 83Mitteilung von Pflichtverletzungen
In Kraft seit 01. Januar 2020
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6. Abschnitt*) Allgemeine Bestimmungen über die Ahndung von Pflichtverletzungen
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019
Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Landesbediensteten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seinem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 84 geahndet wurde.
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