(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in die der Landesbedienstete eingestuft ist, bestimmt.
(2) Der Landesbedienstete wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, in jene Gehaltsklasse eingestuft, in die seine Stelle eingereiht ist. Wenn ein Bediensteter zwei oder mehrere Stellen besetzt, die in unterschiedliche Gehaltsklassen eingereiht sind, erfolgt die Einstufung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 82f erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibt.
(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
(4) In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weitere Gehaltsstufen möglich.
(5) Der Gehalt ist in der Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“).
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 109 § 109*)Überführung
…1) Jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, oder zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2000 in den Landesdienst aufgenommen wurden, sind vorbehaltlich des Abs. 4 in jene Gehaltsklasse einzureihen, in die ihre Stelle eingereiht ist. § 82e Abs. 2…
§ 82g § 82g*)Anlaufpool
…kann er nach jeweils einem weiteren Jahr zwei Gehaltsklassen höher eingestuft werden, bis er jene Gehaltsklasse erreicht, in die seine Stelle eingereiht ist. Der § 82e Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. (3) Die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verbrachten Zeiten dürfen mit Ausnahme der Fälle des Abs…
§ 82c § 82c*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…127 Abs. 3 iVm 82f Abs. 1 unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des § 82e Abs. 2 zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Abs. 2, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über…