LBedG 2000
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Landesbediensteten
4. Abschnitt*) Dienstbezüge im „Gehaltssystem neu“
§ 82b § 82b Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation
Dem Landesbediensteten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Landesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die vorgesehene Verwendung bestimmt sich durch die jeweilige Modellfunktion. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen.
§ 97 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 97
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
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