§ 7 § 7*) Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung
In Kraft seit 13. Juli 2023
Up-to-date
LBedG 2000
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Landesbediensteten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1*) Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 7 § 7*) Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung
Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2005, 35/2023
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