LBedG 2000
Gliederung
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Landesbediensteten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Landesbedienstete kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.
(2) Solange ein Bezugsvorschuss nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.
(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Landesbediensteten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die noch bestehenden Geldansprüche des Verstorbenen herangezogen werden.
(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden alle noch ausstehenden Rückzahlungen sofort fällig und sind aus dem pfändbaren Teil der dem Landesbediensteten noch zustehenden Geldansprüche abzudecken.
§ 90 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 90 § 90*) Vorschuss für Hinterbliebene
…In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2000…
§ 82 § 82*) Ruhebezugsvorschuss
…In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Landesbeamten des Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 23/2009…
§ 97 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 97
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
§ 82c
…für außergewöhnliche Belastungen – § 74 – Kinderzulage – § 76 – Nebenbezüge – § 77 – Reisegebühren – § 78 – Sachleistungen – § 79 – Bezugsvorschuss – § 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge – § 81 – Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen – § 81a – Pensionskassenvorsorge – § 81b – Überprüfungskommission…
Rückverweise