§ 7 § 7*)Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung
In Kraft seit 13. Juli 2023
Up-to-date
Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2005, 35/2023
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