(1) Der Anspruch auf Bezüge und das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(2) Soweit die Ansprüche im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzusetzen ist.
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 117 § 117*)Inkrafttreten, Anwendung von Bestimmungen(LGBl.Nr. 50/2000 und Novellen LGBl.Nr. 22/2002 und Nr. 25/2003)
…der Fassung LGBl.Nr. 22/2002, ausgenommen die §§ 8 Abs. 4, 45 Abs. 2, 97 (nur soweit auf § 49 in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 verwiesen wird), 100 Abs. 12, 101 Abs. 1 und 112b, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (5) Der § 101 Abs. 1 lit…
§ 82 § 82*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes 1. Unterabschnittes
…§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 59 – Ersatz von Übergenüssen – § 60 – Verjährung – § 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 62 – Dienstbezüge – mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes…
§ 97 § 97*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
…– Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
§ 82c § 82c*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 59 – Ersatz von Übergenüssen – § 60 – Verjährung – § 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 69 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass als Rückstufung gilt…