LBedG 2000
Gliederung
(1) Der Anspruch auf Bezüge und das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(2) Soweit die Ansprüche im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzusetzen ist.
§ 117 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 117 § 117*) Inkrafttreten, Anwendung von Bestimmungen (LGBl.Nr. 50/2000 und Novellen LGBl.Nr. 22/2002 und Nr. 25/2003)
…der Fassung LGBl.Nr. 22/2002, ausgenommen die §§ 8 Abs. 4, 45 Abs. 2, 97 (nur soweit auf § 49 in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 verwiesen wird), 100 Abs. 12, 101 Abs. 1 und 112b , treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (5) Der § 101 Abs. 1 lit…
§ 97
…– Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
§ 82c
…§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 59 – Ersatz von Übergenüssen – § 60 – Verjährung – § 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 69 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1 , dass als Rückstufung gilt…
§ 144 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 144 § 144*) Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten (Novelle LGBl.Nr. 21/2002 und Nr. 23/2009)
…der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 anzurechnen. (6) Für die erweiterte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß den §§ 11 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz, 78 Abs…
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