§ 5 § 5*) Verwendung von Begriffen
In Kraft seit 13. Juli 2023
Up-to-date
LBedG 2000
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Landesbediensteten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1*) Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 5 § 5*) Verwendung von Begriffen
Rückverweise
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*)Fassung LGBl.Nr. 35/2023
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