LBedG 2000
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Landesbediensteten
3. Abschnitt Rechte der Landesbediensteten § 40*) Erholungsurlaub
§ 53 § 53*) Herabsetzung der Wochenarbeitszeit
Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann auf Antrag des Landesbediensteten die Wochenarbeitszeit (befristet oder unbefristet) bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015
§ 62 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 62 § 62*) Dienstbezüge
…Verordnung nach § 81 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass…
§ 32 § 32*) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
…4) Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat a) einen Sonderurlaub nach § 41 , b) eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach den §§ 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c oder c) eine Familienhospizkarenz nach § 42a , eine Pflegekarenz nach § 42b , eine Frühkarenz nach § 43 , eine Karenz nach den…
§ 82d § 82d*) Dienstbezüge
…Verordnung nach § 81 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug. (3) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß §…
§ 106 § 106*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…– § 40a – Pflegeurlaub – § 41 – Sonderurlaub – § 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten – § 52 – Beschäftigungsbeschränkungen – § 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit – § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 76 – Abs. 1 lit. e – Fahrtkostenvergütung –…
§ 56 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 56
…diesen Bestimmungen nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbeamten, dessen Wochenarbeitszeit nach § 41 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 42a, 42c, 49 und 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil des Monatsbezuges. (2) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Landesbeamten Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge…
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