(1) Weibliche Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind. Ferner dürfen weibliche Landesbedienstete während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Weibliche Landesbedienstete, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat der Dienstgeber in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 106 § 106*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…38a – Schutz vor Benachteiligung – § 40a – Pflegeurlaub – § 41 – Sonderurlaub – § 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten – § 52 – Beschäftigungsbeschränkungen – § 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit – § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 76 – Abs. 1…
§ 76 § 76*)Nebenbezüge
…ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln. (4) Macht die Anwendung des § 52 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Landesbedienstete Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen…