§ 5 § 5*) Verwendung von Begriffen
In Kraft seit 13. Juli 2023
Up-to-date
LBedG 2000
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Landesbediensteten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1*) Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 5 § 5*) Verwendung von Begriffen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*)Fassung LGBl.Nr. 35/2023
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