§ 48 § 48*) Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz
In Kraft seit 01. Juni 2012
Up-to-date
LBedG 2000
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Landesbediensteten
3. Abschnitt Rechte der Landesbediensteten § 40*) Erholungsurlaub
§ 48 § 48*) Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz sowie einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012
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