§ 48 § 48*)Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz
In Kraft seit 01. Juni 2012
Up-to-date
§ 48 § 48*)Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz — LBedG 2000
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz sowie einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012
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