(1) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf Antrag ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(3) Der Landesbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(4) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2023
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 40 § 40*)Erholungsurlaub
…42a, bei einer Pflegekarenz nach § 42b, bei einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach § 42d bei einer Frühkarenz nach § 43, bei einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 50, bei einer Bildungskarenz nach § 87a…
§ 11 § 11*)Dienstliche Aus- und Fortbildung
…zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Frühkarenz nach § 43, einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden. (5) Soweit eine dienstliche Fortbildung verpflichtend…
§ 78 § 78*)Sachleistungen
…für die mit dem Landesbediensteten in dieser Wohnung lebenden Personen. (5) Die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach § 43, einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b oder einer Bildungskarenz…
§ 32 § 32*)Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
…§§ 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c oder c) eine Familienhospizkarenz nach § 42a, eine Pflegekarenz nach § 42b, eine Frühkarenz nach § 43, eine Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eine Bildungskarenz nach § 87a, in Anspruch nimmt, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung…