Landesbedienstete, die gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 38 § 38*)Meldepflichten
…Abs. 1 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 38a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (3) Ist eine Dienstverhinderung des Landesbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der…
§ 106 § 106*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…Telearbeit – § 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung – § 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art – § 38 – Meldepflichten – § 38a – Schutz vor Benachteiligung – § 40a – Pflegeurlaub – § 41 – Sonderurlaub – § 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten – § 52…
§ 81b § 81b*)Überprüfungskommission
…d) im Rahmen der Überprüfung einer Verwendungsbeurteilung (§ 13) sowie e) darüber, ob ein Landesbediensteter durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach § 38a benachteiligt wurde. Im Falle einer Rückstufung um nur eine Gehaltsklasse sind nur Gutachten nach lit. b zu erstatten. (2) Der Landesbedienstete kann ein Gutachten der…