§ 37 § 37 Erhaltung der Dienstfähigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
LBedG 2000
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Landesbediensteten
2. Abschnitt Pflichten der Landesbediensteten § 17 Allgemeine Dienstpflichten
§ 37 § 37 Erhaltung der Dienstfähigkeit
Der Landesbedienstete ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.
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