§ 37 § 37Erhaltung der Dienstfähigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
Der Landesbedienstete ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.
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