(1) Die Landesbediensteten haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landesbediensteten nicht zumutbar ist.
(2) Bei der Einbringung von Anträgen, die an eine Frist gebunden sind, hat der Landesbedienstete die Rechtzeitigkeit nachzuweisen.
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 38 § 38*)Meldepflichten
…Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 36 Abs. 1 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des §…
§ 106 § 106*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…30 – Ausnahmebestimmungen – § 31 – Abwesenheit vom Dienst – § 33a – Telearbeit – § 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung – § 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art – § 38 – Meldepflichten – § 38a – Schutz vor Benachteiligung – § 40a – Pflegeurlaub – §…