§ 33 § 33Wohnsitz, Dienstort
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
(1) Der Landesbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (§ 76 Abs. 1 lit. e), keinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst ableiten.
(2) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.
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