(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alljährlich einen Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen aller Landesbediensteten für das folgende Jahr vorzulegen. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Landesbediensteten zusammengefasst für die im „Allgemeinen Gehaltsschema neu“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 18 und 19 bis 24 sowie für die im „Gehaltsschema für Krankenanstalten“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 14, 15 bis 23 und 24 bis 29 zu enthalten. Der Landtag setzt die Beschäftigungsobergrenzen durch Beschluss fest.
(2) Mit dem Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen ist über das bestehende zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern zu informieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 117 § 117*)Inkrafttreten, Anwendung von Bestimmungen(LGBl.Nr. 50/2000 und Novellen LGBl.Nr. 22/2002 und Nr. 25/2003)
…Fassung LGBl.Nr. 22/2002, ausgenommen die §§ 8 Abs. 4, 45 Abs. 2, 97 (nur soweit auf § 49 in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 verwiesen wird), 100 Abs. 12, 101 Abs. 1 und 112b, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (5) Der § 101 Abs. 1 lit…
§ 8 § 8*)Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen
…1) Die Aufnahme von Landesbediensteten ist unzulässig, wenn dadurch die jeweilige Beschäftigungsobergrenze (§ 3 Abs. 1) überschritten wird. (2) Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung…