(1) Die Arbeitszeit des Landesbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Arbeitszeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür sind vom Land zu tragen.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
§ 32f LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 32f § 32f*) Ausnahmebestimmungen
…Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung oder…
§ 30 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 30 § 30 Ausnahmebestimmungen
…Die §§ 25 bis 29 sind auf Landesbedienstete in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen des Baues und…
§ 106 § 106*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…dürfen. § 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 26 – Ruhepausen – § 27 – Tägliche Ruhezeiten – § 28 – Wochenruhezeit – § 29 – Nachtarbeit – § 30 – Ausnahmebestimmungen – § 31 – Abwesenheit vom Dienst – § 33a – Telearbeit – § 34 – Versetzung, Dienstzuteilung…
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