LBedG 2000
Gliederung
(1) Dem Landesbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 106 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 106 § 106*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen. § 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 26 – Ruhepausen – § 27 – Tägliche Ruhezeiten – § 28 – Wochenruhezeit – § 29 – Nachtarbeit – § 30 – Ausnahmebestimmungen – § 31 – Abwesenheit vom Dienst – § 33a – Telearbeit –…
§ 30 § 30 Ausnahmebestimmungen
Die §§ 25 bis 29 sind auf Landesbedienstete in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen des Baues und der Erhaltung von Straßen oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderhei…
§ 32f LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 32f § 32f*) Ausnahmebestimmungen
…Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung oder…
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