(1) Landesbedienstete sind entweder Landesangestellte oder Landesbeamte.
(2) Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss.
(3) Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 durch Ernennung begründet wurde, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.
(4) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Landesbediensteten.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 81a § 81aPensionskassenvorsorge
…1) Der Dienstgeber kann den Landesbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen: a) ein Pensionskassenvertrag nach § 15 Pensionskassengesetz (PKG) und…