§ 126 § 126*)Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 29/2019
In Kraft seit 09. April 2019
Up-to-date
Landesbedienstete, die den Erholungsurlaub nach § 40 Abs. 8a binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 29/2019, antreten wollen, haben den Zeitpunkt des Antrittes des Erholungsurlaubes frühestmöglich, jedoch mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt, dem Dienstgeber bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019
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