LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandesbedienstetengesetz 2000§ 111e

§ 111e§ 111e*)Überführung in das „Gehaltssystem neu“(Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

In Kraft seit 13. Juli 2023
Up-to-date

Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023

Rückverweise