(1) Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 1 § 1*)Anwendungsbereich des Gesetzes
…die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 35/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung (§ 111b) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, nur so weit Anwendung, als dies vom Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich angeordnet wird. (4) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen…
§ 111b
…1) Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben…
§ 123 § 123*)Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach § 111b(Novelle LGBl.Nr. 35/2013)
…1) Erklärungen nach § 111b Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses…
§ 111c § 111c*)Überführung von Landesbediensteten in Krankenanstalten(Novelle LGBl.Nr. 35/2013)
…1) Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111b Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des §§ 82 Abs. 2 iVm 64 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. (2…