§ 111 § 111*) Besondere Bestimmungen über die Leistungsprämie
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
LBedG 2000
Gliederung
V. Hauptstück Überführungsbestimmungen § 108*) Erklärung
§ 111 § 111*) Besondere Bestimmungen über die Leistungsprämie
Die Leistungsprämie gemäß § 82k darf frühestens mit dem 1. Jänner 2005 gewährt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
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