§ 96 § 96*)Anspruchsbegründende Nebenbezüge
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Von den in den §§ 69 Abs. 1 und 2 sowie 69a genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Landesbeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):
a) Überstundenvergütung,
b) Mehrstundenvergütung,
c) Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung nach § 69a,
d) Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage nach § 69a,
e) Bereitschaftszulage,
f) Sonn- und Feiertagszulage,
g) Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2011, 35/2017
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