(1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 96) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug.
(2) Den Hinterbliebenen eines Landesbeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss.
(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.
(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.
§ 112 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 112
…Bezügen verpflichtet. (6) Jene Landesbeamten, die eine Erklärung ( § 108 ) abgegeben haben, verlieren ihren Anspruch auf eine Nebenbezügezulage nach den Bestimmungen der §§ 95 bis 100 des Landesbedienstetengesetzes 1988 nicht. Bei der Bemessung der Nebenbezügezulage sind jedoch nur die bis zum 31. Dezember 2000 festgehaltenen Nebenbezügewerte zu berücksichtigen. Die Nebenbezügewerte sind nach Maßgabe des…
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