§ 95 § 95Anspruch auf Nebenbezügezulagen
In Kraft seit 03. Februar 1988
Up-to-date
§ 95 § 95Anspruch auf Nebenbezügezulagen — LBedG 1988
(1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 96) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug.
(2) Den Hinterbliebenen eines Landesbeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss.
(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.
(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.
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