§ 94b Eingetragene Partnerschaft
In Kraft seit 11. Mai 2011
Up-to-date
LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
7. Abschnitt Bezüge der Hinterbliebenen Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 94b Eingetragene Partnerschaft
Die Bestimmungen dieses Abschnittes, die für den Ehegatten, die Witwe, den Witwer sowie die Ehe maßgeblich sind, gelten mit Ausnahme des § 86 sinngemäß für den eingetragenen Partner, den hinterbliebenen eingetragenen Partner sowie die eingetragene Partnerschaft.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011
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