§ 90 § 90*)Vorschuss für Hinterbliebene
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000
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