§ 90 Vorschuss für Hinterbliebene
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
7. Abschnitt Bezüge der Hinterbliebenen Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 90 Vorschuss für Hinterbliebene
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000
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