LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
7. Abschnitt Bezüge der Hinterbliebenen § 83*) Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 86 § 86*) Übergangsbeitrag
Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000
§ 94b LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 94b § 94b*) Eingetragene Partnerschaft
…Die Bestimmungen dieses Abschnittes, die für den Ehegatten, die Witwe, den Witwer sowie die Ehe maßgeblich sind, gelten mit Ausnahme des § 86 sinngemäß für den eingetragenen Partner, den hinterbliebenen eingetragenen Partner sowie die eingetragene Partnerschaft. *) Fassung LGBl.Nr. 25/2011…
§ 87 § 87*) Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten
…eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Ferner hat der frühere Ehegatte nach den Bestimmungen des § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anspruch auf Sonderzahlungen. (3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem…
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