§ 82 § 82*)Ruhebezugsvorschuss
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Landesbeamten des Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 23/2009
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