LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
5. Abschnitt Bezüge während des Dienststandes § 56*) Dienstbezüge
§ 81 Ablösung des Ruhebezuges
(1) Dem Landesbeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und die Personen, für die der Landesbeamte Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind.
(2) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Landesbeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Landesbeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist.
(4) Bevor die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt wird, ist dem Landesbeamten Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Höhe der Ablösung Stellung zu nehmen. Die Ablöse ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Bewilligung auszuzahlen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 93 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 93 Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung
…Den Hinterbliebenen, die Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsgenusses bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind. Die Bestimmungen des § 81 gelten sinngemäß.…
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