§ 7 § 7*)Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
§ 10 – | Personalakt – |
§ 11 – | Dienstliche Aus- und Fortbildung – |
§ 12 – | Mitarbeitergespräch – |
§ 14 – | Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesbeamten, die in Krankenanstalten tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 14 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesbeamten können ihr Optionsrecht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. – |
§ 15 – | Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst – |
§ 16 – | Enthebung vom Dienst – mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt. |
§ 16a – | Verarbeitung personenbezogener Daten –. |
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 50/2015, 35/2017, 24/2020
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