LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
5. Abschnitt Bezüge während des Dienststandes § 56*) Dienstbezüge
§ 69a Sonderzahlungen zu Nebenbezügen
(1) Dem Landesbeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung nach § 69 Abs. 1 lit. c, auf eine Verwendungszulage nach § 69 Abs. 1 lit. d oder auf eine Aufwandsentschädigung nach § 69 Abs. 1 lit. h hat, gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Landesbeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
(2) Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im Sinne des Abs. 1 abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2017
§ 154 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 154 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 35/2017
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 35/2017, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft. (2) Mehrleistungsvergütungen, Verwendungszulagen und Aufwandsentschädigungen, die für die Zeit zwischen dem…
§ 96 Anspruchsbegründende Nebenbezüge
…Von den in den §§ 69 Abs. 1 und 2 sowie 69a genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Landesbeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge): a) Überstundenvergütung, b) Mehrstundenvergütung, c) Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur…
§ 7 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 10 – Personalakt – § 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung – § 12 – Mitarbeitergespräch – § 14 – Übergang…
§ 47 Alterskarenz
…und zwar derart, dass die Monatsbezüge und Sonderzahlungen nur entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit gebühren. Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gebühren während der Ansparzeit in vollem Ausmaß, während der Zeit der Alterskarenz gar nicht. Die Rahmenzeit beträgt maximal sechs Jahre und endet mit dem Übertritt…
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