LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
5. Abschnitt Bezüge während des Dienststandes § 56*) Dienstbezüge
§ 60 § 60 Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte
der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen II und III,
der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II, III und IV bis einschließlich Gehaltsstufe 2,
der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV,
der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V und
der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des Landesbeamten mindestens auf „gut“ lautet.
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Landesbeamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 59 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Landesbeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Landesbeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 49 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 49
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen…
§ 109 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 109 § 109*) Überführung
…Zeitpunkt der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß § 82j errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den §§ 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen. (6) Mit der Überführung verfallen sämtliche aus vertraglichen Vereinbarungen resultierenden Ansprüche des Landesbediensteten gegenüber dem Land. *) Fassung LGBl.Nr. 65/2019…
§ 111a § 111a*) Überführung von Sozialarbeitern und Erziehern (Novelle LGBl.Nr. 30/2012)
…der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß § 82i (Erfahrungsanstieg) errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den §§ 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen. (7) Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, haben für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum…
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