(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte
der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen II und III,
der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II, III und IV bis einschließlich Gehaltsstufe 2,
der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV,
der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V und
der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des Landesbeamten mindestens auf „gut“ lautet.
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Landesbeamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 59 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Landesbeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Landesbeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Rückverweise
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 49 § 49*)Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen…
§ 144 § 144*)Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten(Novelle LGBl.Nr. 21/2002 und Nr. 23/2009)
…der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 anzurechnen. (6) Für die erweiterte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß den §§ 11 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz, 78…