§ 58 § 58Erreichen eines höheren Gehaltes
In Kraft seit 03. Februar 1988
Up-to-date
Der Landesbeamte erreicht einen höheren Gehalt durch
a) Vorrückung in höhere Gehaltsstufen,
b) Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen,
c) Beförderung und
d) Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.
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