(1) Der Landesbeamte kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Landesbeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz „i.R.“ (im Ruhestand).
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000
§ 41 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 41
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 40 – Erholungsurlaub – § 40a – Pflegeurlaub – § 41 – Sonderurlaub – § 42 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –…
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