LBedG 1988
Gliederung
Landesbeamte, die gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2013
§ 41 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 41
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 40 – Erholungsurlaub – § 40a – Pflegeurlaub – § 41 – Sonderurlaub – § 42 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt – § 42a - Familienhospizkarenz – §…
§ 121 § 121*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
…achtmal zulässig sind – § 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige – § 32f – Ausnahmebestimmungen – § 39 – Meldepflichten – § 40 – Schutz vor Benachteiligung – § 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe – § 56 – Dienstbezüge – mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten…
§ 39 § 39*) Meldepflichten
…Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 36 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 40…
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