LBedG 1988
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 4 Zuständige Organe für die Landesbediensteten in den Krankenanstalten
(1) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach § 1 Abs. 1 lit. d kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.
(2) Soweit die Landesregierung von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, unterliegen die durch Verordnung beauftragten Organe der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. bei der Wahrnehmung dienstrechtlicher Angelegenheiten dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2001, 23/2009, 36/2013
§ 3 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 3 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 2 – Einteilung der Landesbediensteten – § 3 – Beschäftigungsrahmenplan – § 4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde – mit Ausnahme des…
§ 147 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 23/2009
…hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 01. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 in der Fassung vor LGBl.Nr. 23/2009 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der…
§ 82b Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch
… Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen. (3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes ( SV-EG ) Verbindungsstelle für das Land Vorarlberg in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen. (4) …
Rückverweise