§ 30 § 30*) Verschwiegenheitspflicht
In Kraft seit 05. September 2025
Up-to-date
LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
2. Abschnitt Pflichten der Landesbeamten § 28*) Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
§ 30 § 30*) Verschwiegenheitspflicht
Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (§ 22 des Landesbedienstetengesetzes 2000) verpflichtet.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 44/2025
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