(1) Der Landesbeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 25/1998, 49/2000
§ 28 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 28
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 17 – Allgemeine Dienstpflichten – § 18 – Geschenkannahme – § 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte – § 21 –…
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