LBedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte
1. Abschnitt Dienstverhältnis der Landesbeamten Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen
§ 23 Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Landesbeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
(2) Der Landesbeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 47) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 14/2001, 23/2009
§ 28 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 28
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 17 – Allgemeine Dienstpflichten – § 18 – Geschenkannahme – § 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte – § 21 –…
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