(1) Der Landesbeamte kann befördert werden:
a) bei mindestens guter Dienstbeurteilung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe;
b) bei mindestens sehr guter Dienstbeurteilung oder bei erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis ferner durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse.
(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Landesbeamten durch Verordnung festzusetzen. Sie hat hiebei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und bei Landesbeamten höherer Dienstklassen auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung kann aus dieser Verordnung nicht abgeleitet werden.
(3) Beförderungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung auf einen Dienstposten einer höheren Dienstklasse ist rechtsunwirksam. Ferner ist eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. a auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt. Eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. b darf in ein und derselben Dienstklasse höchstens zweimal erfolgen.
(4) Die Beförderung des Landesbeamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.
Rückverweise
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 19 § 19Beförderung
(1) Der Landesbeamte kann befördert werden: a) bei mindestens guter Dienstbeurteilung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe; b) bei mindestens sehr guter Dienstbeurteilung oder bei erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung mit überdurchschnitt…
§ 28 § 28*)Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 17 – Allgemeine Dienstpflichten – § 18 – Geschenkannahme – § 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte – § 21 –…
§ 121 § 121*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
…bestellen hat, je einem Mitglied des Zentralbetriebsrates und einem Betriebsrat der Krankenanstalt, der der jeweilige Bedienstete angehört, besteht, und bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet. § 19 – Beförderung – mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal zulässig…
§ 61 § 61Beförderung
…1) Der Landesbeamte ist bei einer Beförderung gemäß § 19 Abs. 1 lit. a in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse einzureihen. Ist dieser Gehalt niedriger als der bisherige Gehalt oder…