LBedG 1988
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Landesangestellte
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Landesangestellte in handwerklicher Verwendung*)
§ 154 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 35/2017
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 35/2017, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mehrleistungsvergütungen, Verwendungszulagen und Aufwandsentschädigungen, die für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2017 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 35/2017, gewährt werden, gebühren in der Höhe, in der sie ab Kundmachung des genannten Gesetzes gebühren würden. Allfällige Überschüsse sind mit Sonderzahlungen zu den entsprechenden Nebenbezügen nach § 69a gegenzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2017
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