§ 146
In Kraft seit 01. Oktober 2015
Up-to-date
Das Urlaubsausmaß gemäß § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 erhöht sich um bis zu 32 Stunden für Landesbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologisch-technische Assistenten u.a. Dies gilt nur für Landesbedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2003, 23/2009, 50/2015
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