§ 137 Ausnahmen von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
LBedG 1988
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Landesangestellte
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Landesangestellte in handwerklicher Verwendung*)
§ 137 Ausnahmen von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen
(1) Von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –
§ 17 – Dienstbeurteilung –
§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –
§ 19 – Beförderung –
§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –.
(2) Der § 121a ist nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 27/1994, 49/2000
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